Das deutsche Strafrecht regelt in § 142 StGB das unerlaubte Entfernen vom Unfallort und legt genau fest, wann eine solche Tat vorliegt.
Fahrerflucht (umgangssprachlich auch Unfallflucht) begeht, wer als Unfallbeteiligter den Unfallort verlässt, ohne
Wichtig: Eine Unfallbeteiligung bedeutet nicht automatisch ein Verschulden am Unfallgeschehen. Auch wer „nur“ beteiligt war, muss sich am Unfallort zur Verfügung stellen.
Es handelt sich um eine Straftat kein Kavaliersdelikt.
Das deutsche Strafrecht regelt in § 142 StGB das unerlaubte Entfernen vom Unfallort und legt genau fest, wann eine solche Tat vorliegt.
Fahrerflucht (umgangssprachlich auch Unfallflucht) begeht, wer als Unfallbeteiligter den Unfallort verlässt, ohne
Wichtig: Eine Unfallbeteiligung bedeutet nicht automatisch ein Verschulden am Unfallgeschehen. Auch wer „nur“ beteiligt war, muss sich am Unfallort zur Verfügung stellen.
Es handelt sich um eine Straftat kein Kavaliersdelikt.
Ein „Unfall“ im Sinne des § 142 StGB muss kein großer Crash sein. Bereits folgende Situationen gelten als unfallrelevant:
Entscheidend ist: Sobald ein nicht ganz unerheblicher Sachschaden entstanden sein kann, liegt ein Unfall vor – unabhängig davon, ob der Schaden groß oder klein ist.
Wer in einer solchen Situation einfach weiterfährt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, begeht Fahrerflucht / Unfallflucht nach § 142 StGB.
Nehmen Sie sich immer die Personalien des Unfallgegners – auch wenn dieser Sie auffordert, einfach weiterzufahren. Gründe:
Das verbessert Ihre Position erheblich, sollte es später zu einem Rechtsstreit oder einem strafrechtlichen Verfahren kommen.
Oft sieht der Unfallgegner die Sache anders, wenn sich herausstellt, dass der Schaden größer ist als ursprünglich angenommen.
Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, können Sie – auch bei einem Bagatellschaden – die Polizei rufen. Das ist besonders ratsam, wenn:
Ein Zettel mit Ihren Daten unter dem Scheibenwischer allein entlastet Sie vor Gericht nicht vom Vorwurf der Unfallflucht.
Ist kein anderer Beteiligter am Ort, müssen Sie in der Regel unverzüglich nachträglich Meldung bei der Polizei oder einer anderen zuständigen Stelle erstatten – andernfalls riskieren Sie eine Verurteilung wegen § 142 StGB.
Fahrerflucht liegt vor, wenn Sie nach einem Unfall den Ort verlassen, bevor Sie:
für den anderen Unfallbeteiligten feststellbar gemacht oder eine angemessene Zeit gewartet haben.
Dabei ist es unerheblich, ob das andere Fahrzeug
Der Gesetzgeber verlangt von allen Verkehrsteilnehmern, in jedem Fall unverzüglich anzuhalten – soweit das gefahrlos möglich ist.
Das bedeutet nicht, dass Sie eine Vollbremsung hinlegen müssen. Aber Sie dürfen nicht
Erst nachdem der Austausch der erforderlichen Daten erfolgt ist, dürfen Sie den Unfallort verlassen.
Fahrerflucht / Unfallflucht (§ 142 StGB) liegt vor, wenn ein Unfallbeteiligter den Unfallort verlässt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu seiner Person, seinem Fahrzeug und seiner Beteiligung ermöglicht oder eine angemessene Zeit gewartet zu haben. Es gibt keine Bagatellgrenze: Bereits ein leichter Lackschaden beim Ausparken kann ein „Unfall“ im Sinne des Gesetzes sein. Die Tat ist eine Straftat (bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe) und kein Kavaliersdelikt. Nehmen Sie immer die Personalien des Gegners auf; ist niemand vor Ort, melden Sie den Unfall unverzüglich bei der Polizei – ein Zettel am Fahrzeug reicht nicht
Fahrerflucht (umgangssprachlich auch Unfallflucht) ist der gängige Begriff für die Straftat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB.
Eine Fahrerflucht liegt vor, wenn ein Unfallbeteiligter den Unfallort verlässt, bevor er
für den anderen Unfallbeteiligten ermöglicht oder eine angemessene Zeit gewartet hat, bis dieser diese Feststellungen treffen konnte.
Wichtig: Eine Unfallbeteiligung bedeutet nicht automatisch ein Verschulden am Unfall. Auch wer „nur“ beteiligt war, muss sich am Unfallort zur Verfügung stellen.
Die Tat ist eine Straftat und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet – also ausdrücklich kein Kavaliersdelikt.
Wenn Sie einen Unfall verursacht oder an einem Unfall teilgenommen haben, sollten Sie wie folgt vorgehen:
Ein Zettel mit Ihren Daten unter dem Scheibenwischer allein reicht rechtlich nicht aus, um eine Strafbarkeit nach § 142 StGB auszuschließen.
Jeder, der durch sein Verhalten das Geschehen beeinflußt hat, beispielsweise:
Rein rechtlich besteht keine generelle Pflicht, bei jedem Bagatellschaden die Polizei zu rufen. Allerdings ist es dringend ratsam, die Polizei einzuschalten, wenn:
Die Polizei dokumentiert den Vorfall, erstellt ggf. einen Unfallbericht und sichert Beweise. Das kann Sie später vor dem Vorwurf der Fahrerflucht schützen.