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Fachanwalt Verkehrsrecht für Fahrerflucht

Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung im Fall von Fahrerflucht

Wird gegen eine versicherte Person wegen Fahrerflucht, juristisch „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ nach § 142 StGB, ermittelt, sollte möglichst frühzeitig eine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung gestellt werden. Die Kostenübernahme erfolgt in solchen Fällen häufig zunächst nur vorläufig, weil Fahrerflucht grundsätzlich als vorsätzliches Delikt verfolgt wird und der endgültige Versicherungsschutz vom Ausgang des Strafverfahrens abhängen kann.

Warum die Deckung zunächst vorläufig ist

Eine Fahrerflucht setzt nach dem Gesetz grundsätzlich voraus, dass sich die betroffene Person vorsätzlich vom Unfallort entfernt. Sie muss also zumindest erkannt haben oder billigend in Kauf nehmen, dass ein Unfall mit einem möglicherweise relevanten Schaden geschehen ist.

Vorsätzlich begangene Straftaten sind in vielen Rechtsschutzversicherungsverträgen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Im Verkehrsrechtsschutz sehen die Versicherungsbedingungen jedoch häufig eine vorläufige Kostenübernahme vor. Der Versicherer übernimmt dann zunächst die notwendigen Kosten der Verteidigung, obwohl noch nicht feststeht, ob der Vorsatzvorwurf tatsächlich bestehen bleibt.rudolph-recht+1

Die vorläufige Deckungszusage bedeutet daher nicht unbedingt, dass die Versicherung die Kosten unter allen Umständen endgültig trägt. Vielmehr wird die versicherte Person zunächst so behandelt, als bestehe Versicherungsschutz. Ob die Kosten dauerhaft übernommen werden, hängt regelmäßig vom späteren Ausgang des Verfahrens ab.

Welche Kosten übernommen werden können

Bei bestehendem Verkehrs- oder Strafrechtsschutz übernimmt die Versicherung im Rahmen des jeweiligen Vertrags häufig insbesondere:

  • die gesetzlichen Gebühren der beauftragten Strafverteidigerin oder des Strafverteidigers,

  • notwendige Gerichtskosten,

  • Kosten für Sachverständige,

  • Gebühren und Auslagen für Zeuginnen und Zeugen,

  • weitere erforderliche Kosten der Strafverteidigung.

Entscheidend ist immer der konkrete Versicherungsvertrag. Die Deckungszusage kann außerdem auf bestimmte Verfahrensabschnitte beschränkt sein, beispielsweise zunächst auf das Ermittlungsverfahren. Für eine spätere Anklage oder Hauptverhandlung kann eine weitere Anfrage erforderlich sein.

Nicht übernommen werden regelmäßig Geldstrafen, Geldbußen oder sonstige Sanktionen, die aufgrund einer Verurteilung persönlich zu tragen sind. Auch Kosten, die nicht erforderlich waren oder außerhalb des vereinbarten Versicherungsumfangs liegen, können von der Leistung ausgeschlossen sein.

Was bei einer Verurteilung geschieht

Kommt es zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen vorsätzlicher Fahrerflucht, kann der Rechtsschutzversicherer die vorläufig übernommenen Kosten zurückfordern. Das betrifft insbesondere bereits gezahlte Anwaltskosten, Gerichtskosten und sonstige Verfahrenskosten.

Die versicherte Person muss dann damit rechnen, die Kosten des Strafverfahrens selbst zu tragen. Im Strafverfahren gehören dazu neben den eigenen Verteidigerkosten auch die Gerichtskosten und gegebenenfalls weitere notwendige Auslagen. Eine Rechtsschutzversicherung schützt in diesem Fall nicht zwingend vor einer späteren Rückforderung.allianz+1

Wichtig ist dabei die genaue Formulierung des späteren Urteils. Wird die betroffene Person beispielsweise lediglich wegen eines fahrlässigen Verhaltens verurteilt oder endet das Verfahren ohne eine Verurteilung wegen Vorsatzes, bleibt die Kostenübernahme nach den üblichen Versicherungsbedingungen häufig bestehen. Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Fahrerflucht kann der Versicherer dagegen seine Leistungen zurückverlangen.

Wann die Versicherung endgültig zahlt

Die vorläufige Deckung wird in der Regel zu einer endgültigen Kostenübernahme, wenn das Verfahren beispielsweise:

  • mit einem Freispruch endet,

  • eingestellt wird,

  • ohne eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat endet,

  • lediglich zu einer Verurteilung wegen Fahrlässigkeit führt, sofern der Vertrag dies vorsieht.

Eine Einstellung ist nicht automatisch mit einem Freispruch gleichzusetzen. Für die Frage der Rückforderung kommt es jedoch häufig darauf an, ob eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes erfolgt ist. Einzelne Versicherungsbedingungen können hiervon abweichende Regelungen enthalten, insbesondere bei Einstellungen gegen Auflagen oder bei besonderen Strafrechtsschutzbausteinen.