Nach einem Verkehrsunfall sind viele verunsichert: Darf ich weiterfahren, wenn nur ein kleiner Kratzer entstanden ist? Was ist, wenn niemand am Unfallort ist? Ab wann mache ich mich wegen Fahrerflucht strafbar? Der Gesetzgeber regelt das in § 142 StGB unter dem Begriff „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“. Entscheidend ist nicht die Größe des Schadens, sondern ob Sie als Unfallbeteiligter die erforderlichen Feststellungen ermöglicht oder eine angemessene Zeit gewartet haben.
Nach einem Verkehrsunfall sind viele verunsichert: Darf ich weiterfahren, wenn nur ein kleiner Kratzer entstanden ist? Was ist, wenn niemand am Unfallort ist? Ab wann mache ich mich wegen Fahrerflucht strafbar? Der Gesetzgeber regelt das in § 142 StGB unter dem Begriff „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“. Entscheidend ist nicht die Größe des Schadens, sondern ob Sie als Unfallbeteiligter die erforderlichen Feststellungen ermöglicht oder eine angemessene Zeit gewartet haben.
Die erste Pflicht nach jedem Unfall ist das unverzügliche Anhalten – soweit das gefahrlos möglich ist. Das bedeutet nicht, dass Sie eine Vollbremsung hinlegen müssen, aber fahren Sie nicht weiter als nötig.
Sie müssen dem anderen Unfallbeteiligten die Möglichkeit geben, Ihre Personalien (Name, Anschrift), Ihre Fahrzeugdaten (Kennzeichen, Fahrzeugtyp) und die Art Ihrer Beteiligung festzustellen. Erst nachdem dieser Austausch erfolgt ist, dürfen Sie den Unfallort verlassen. Bestehen Sie darauf, die Daten des Gegners aufzunehmen, auch wenn er das für überflüssig hält. Vielleicht bemerkt er den Schaden erst später und erstattet dann Anzeige. Mit ausgetauschten Daten haben Sie einen Beweis, dass Sie sich nicht unerlaubt entfernt haben
Ist kein anderer Beteiligter am Unfallort, etwa bei einem Parkrempler ohne anwesenden Halter, reicht ein Zettel mit Ihren Daten unter dem Scheibenwischer rechtlich nicht aus. Sie müssen sich unverzüglich nachträglich melden – in der Regel bei der Polizei oder einer anderen zuständigen Stelle. Tun Sie das nicht, machen Sie sich ebenfalls wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar.
Um auf Nummer sicher zu gehen, können Sie auch bei Bagatellschäden die Polizei rufen, besonders wenn der Geschädigte nicht vor Ort ist oder Unklarheit über den Schadensumfang besteht. Die Polizei dokumentiert den Vorfall, erstellt ggf. einen Unfallbericht und sichert Beweise. Das kann Sie später vor dem Vorwurf der Fahrerflucht schützen.
Es gibt Situationen, in denen Sie den Unfallort sofort oder ohne Wartezeit verlassen dürfen. Dazu zählen:
Manchmal können Sie davon ausgehen, dass der Halter des geschädigten Fahrzeugs mit Sicherheit erst relativ späte zu seinem Fahrzeug kommen wird. Das kann zu Komplikationen führen.
Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Auch bei einem kleinen Kratzer liegt ein Unfall im Sinne des § 142 StGB vor, da es keine gesetzliche Bagatellgrenze gibt. Sie dürfen den Ort erst verlassen, nachdem Sie dem anderen Beteiligten Ihre Personalien und Fahrzeugdaten mitgeteilt und dessen Daten notiert haben. Ist niemand vor Ort, müssen Sie sich unverzüglich nachträglich bei der Polizei melden. Ein Zettel am Fahrzeug allein reicht nicht aus.
Auch in diesem Fall sollten Sie nicht einfach weiterfahren. Der andere könnte den Schaden später bemerken und dennoch Anzeige erstatten. Nehmen Sie sich immer die Personalien des Unfallgegners und notieren Sie dessen Daten. Das dient als Beweis, dass Sie sich nicht unerlaubt entfernt haben. Im Zweifel können Sie auch die Polizei rufen, um den Vorfall dokumentieren zu lassen.
Ja. Wenn Sie Verletzte retten oder Hilfe holen müssen, dürfen Sie den Unfallort sofort verlassen. Die Rettung von Menschenleben hat Vorrang vor der Pflicht zum Anhalten und Warten. In einem solchen Fall sollten Sie jedoch unverzüglich Hilfe holen und so schnell wie möglich zurückkehren oder die Polizei informieren.
Achtung: Sie haben ein Handy?Es ist unglaubwürdig, dass Sie den Unfallort verlassen müssen um Hilfe zu holen. Sie müssen belegen, wieso Sie mit dem Handy keinen Notruf absetzen konnten.
Bei einem Parkrempler ohne anwesenden Halter reicht ein Zettel mit Ihren Daten unter dem Scheibenwischer rechtlich nicht aus. Sie müssen sich unverzüglich nachträglich bei der Polizei oder einer anderen zuständigen Stelle melden. Alternativ können Sie zur Information gehen, um den Halter des beschädigten Fahrzeugs ausrufen zu lassen – solange Sie unverzüglich zurückkehren oder sich innerhalb der 24-Stunden-Frist nachträglich melden, falls der Halter nicht erscheint.