E-Scooter gehören inzwischen selbstverständlich zum Straßenverkehr. Mit ihrer zunehmenden Nutzung steigt jedoch auch die Zahl der Unfälle, an denen die kleinen Elektrofahrzeuge beteiligt sind. Wer nach einem Unfall einfach weiterfährt, kann sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar machen. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, ob der Unfall mit einem Auto, Fahrrad oder E-Scooter verursacht wurde.
Auch mit einem E-Scooter können Sie Fahrerflucht begehen.
E-Scooter gehören inzwischen selbstverständlich zum Straßenverkehr. Mit ihrer zunehmenden Nutzung steigt jedoch auch die Zahl der Unfälle, an denen die kleinen Elektrofahrzeuge beteiligt sind. Wer nach einem Unfall einfach weiterfährt, kann sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar machen. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, ob der Unfall mit einem Auto, Fahrrad oder E-Scooter verursacht wurde.
Auch mit einem E-Scooter können Sie Fahrerflucht begehen.
E-Scooter sind rechtlich motorisierte Fahrzeuge und unterliegen deshalb den Vorschriften der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung. Für ihre Fahrer gelten zahlreiche Verkehrsregeln, die auch Autofahrer beachten müssen. Dazu gehören insbesondere die Pflicht, an roten Ampeln anzuhalten, und das Verbot, Gehwege oder Fußgängerbereiche unerlaubt zu benutzen.
Ein Führerschein ist für die Nutzung eines E-Scooters zwar nicht erforderlich. Trotzdem kann ein Verkehrsverstoß Auswirkungen auf eine bereits vorhandene Fahrerlaubnis haben. Der fehlende Führerschein für den Scooter bedeutet daher nicht, dass Verkehrsverstöße ohne Konsequenzen bleiben.
Wer mit dem E-Scooter eine rote Ampel überfährt, muss je nach konkreter Situation mit einem Bußgeld und Punkten im Fahreignungsregister rechnen. Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß können die Folgen deutlich schwerer ausfallen. Zusätzlich kann ein Fahrverbot angeordnet werden.
Problematisch ist auch das Ausweichen auf den Gehweg, um eine rote Ampel oder eine unübersichtliche Stelle zu umgehen. Wenn ein Fußgänger deshalb stürzt oder ein anderer Verkehrsteilnehmer ausweichen muss, kann der E-Scooter-Fahrer als Unfallbeteiligter gelten – auch ohne direkte Kollision.
Nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) ist grundsätzlich jeder Unfallbeteiligte verpflichtet, die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene kein anderes Fahrzeug berührt hat. Wer beispielsweise durch ein riskantes Fahrmanöver einen Fußgänger zu einer Ausweichbewegung veranlasst, kann rechtlich beteiligt sein.
Der Vorwurf der Fahrerflucht setzt allerdings voraus, dass die betroffene Person den Unfall bemerkt hat oder zumindest damit rechnen musste. Wer den Unfallort verlässt, ohne die erforderlichen Angaben zu machen oder eine angemessene Zeit zu warten, riskiert ein Ermittlungsverfahren. Ob die Wahrnehmung tatsächlich möglich war, muss im Einzelfall geprüft werden.
E-Scooter sind nicht anonym.
Gehen Sie als Fahrer nicht davon aus, dass Sie nach einem Unfall unerkannt bleiben, wenn Sie den Scooter abstellen und den Ort verlassen.
Die Folgen richten sich nicht allein nach dem Fahrzeugtyp, sondern vor allem nach Schadenshöhe, Personenschäden, Beweislage und dem Verhalten nach dem Unfall. Möglich sind unter anderem:
Pauschale Schadensgrenzen gibt es nicht. Auch ein zunächst kleiner Sachschaden kann rechtlich relevant sein. Bei einem Personenschaden verschärft sich die Situation regelmäßig erheblich.
Wer mit einem E-Scooter an einem Unfall beteiligt ist, sollte zunächst anhalten und die Situation sichern. Verletzte Personen benötigen sofort Hilfe. Anschließend sollten die erforderlichen Personalien und Angaben zum Fahrzeug ermöglicht werden. Ist die geschädigte Person nicht anwesend, muss eine angemessene Zeit gewartet und gegebenenfalls die Polizei verständigt werden.
Beschuldigte müssen sich nicht spontan zum Unfallhergang äußern. Es genügt zunächst, die eigene Identität und die Beteiligung feststellen zu lassen. Vor einer ausführlichen Aussage gegenüber Polizei, Vermieter oder Versicherung ist es sinnvoll, anwaltlichen Rat einzuholen.
Grundsätzlich ja. § 142 StGB gilt unabhängig davon, ob der Unfall mit einem Auto, E-Scooter oder einem anderen Fahrzeug verursacht wurde. Entscheidend sind Unfallbeteiligung, Wahrnehmung des Geschehens und das Verhalten am Unfallort.
Ja. Wenn Ihr Fahrverhalten dazu führt, dass ein Fußgänger stürzt oder ein anderer Verkehrsteilnehmer ausweicht und dabei einen Schaden verursacht, kann eine Unfallbeteiligung vorliegen. Eine direkte Berührung ist nicht zwingend erforderlich
Ja. Die Nutzung eines Mietfahrzeugs ändert nichts an den gesetzlichen Pflichten. Sie müssen am Unfallort bleiben oder eine angemessene Zeit warten und die erforderlichen Feststellungen ermöglichen. Zusätzlich sollten Sie den Vermieter informieren, ohne vorschnell Angaben zum Unfallhergang zu machen.
Ja, das ist möglich. Bestimmte Verkehrsverstöße können Punkte, ein Fahrverbot oder weitere fahrerlaubnisrechtliche Folgen nach sich ziehen. Maßgeblich sind die konkrete Tat, ihre Schwere und die gesetzlichen Voraussetzungen.
Äußern Sie sich zunächst nicht ausführlich zum Sachverhalt und sichern Sie alle Schreiben oder Nachrichten. Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, der Akteneinsicht beantragt und prüft, ob Sie den Unfall bemerkt haben mussten und ob der Tatvorwurf ausreichend bewiesen werden kann.
Der Nachweis einer Unfallflucht hängt häufig von Zeugenaussagen, Videoaufnahmen, Mieterdaten und der Frage ab, ob der Unfall wahrnehmbar war. Gerade bei einem E-Scooter kann es schwierig sein, sicher festzustellen, ob der Fahrer den Sturz eines Fußgängers oder eine Beschädigung tatsächlich bemerkt hat. Eine genaue Prüfung der Ermittlungsakte kann daher entscheidend sein.
Rechtsanwalt Oliver Schüler, Fachanwalt für Verkehrsrecht, prüft, ob Sie überhaupt als Unfallbeteiligter gelten, ob der Unfall für Sie erkennbar war und ob die Beweismittel für einen Tatnachweis ausreichen. Erst danach sollte entschieden werden, ob und wie eine Einlassung gegenüber den Ermittlungsbehörden erfolgt.
Ob eine Fahrerflucht vorliegt, entscheidet sich nicht allein anhand eines beschädigten Fahrzeugs. Maßgeblich ist, wie der Schaden entstanden ist und ob sich eine typische Gefahr des Straßenverkehrs verwirklicht hat. Wenn Ihnen unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen wird, kontaktieren Sie Rechtsanwalt Oliver Schüler für eine schnelle telefonische Ersteinschätzung. Äußern Sie sich erst nach anwaltlicher Beratung gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft.