Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit beim Ausparken, ein leichter Kontakt beim Rangieren oder ein Kratzer am danebenstehenden Fahrzeug: Solche Verkehrsunfälle passieren schnell. Was viele Autofahrer überrascht: Die versehentliche Beschädigung eines fremden Autos ist für sich genommen häufig keine Straftat. Fahrerflucht – juristisch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – dagegen schon. Der entscheidende Unterschied liegt nicht unbedingt in der Höhe des Schadens, sondern im Verhalten des Unfallbeteiligten. Während ein Unfall oftmals fahrlässig verursacht wird, stellt § 142 StGB bestimmte Formen des bewussten Entfernens vom Unfallort unter Strafe. Deshalb kann aus einem zunächst strafrechtlich unauffälligen Parkrempler durch das anschließende Wegfahren ein Ermittlungsverfahren entstehen.
Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit beim Ausparken, ein leichter Kontakt beim Rangieren oder ein Kratzer am danebenstehenden Fahrzeug: Solche Verkehrsunfälle passieren schnell. Was viele Autofahrer überrascht: Die versehentliche Beschädigung eines fremden Autos ist für sich genommen häufig keine Straftat. Fahrerflucht – juristisch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – dagegen schon. Der entscheidende Unterschied liegt nicht unbedingt in der Höhe des Schadens, sondern im Verhalten des Unfallbeteiligten. Während ein Unfall oftmals fahrlässig verursacht wird, stellt § 142 StGB bestimmte Formen des bewussten Entfernens vom Unfallort unter Strafe. Deshalb kann aus einem zunächst strafrechtlich unauffälligen Parkrempler durch das anschließende Wegfahren ein Ermittlungsverfahren entstehen.
Wer beim Ausparken ein anderes Fahrzeug übersieht und dessen Stoßfänger beschädigt, handelt normalerweise nicht vorsätzlich. Das Strafrecht unterscheidet jedoch zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Verhalten. Fahrlässigkeit ist nur strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. Bei der Sachbeschädigung nach § 303 StGB ist eine fahrlässige Begehung nicht vorgesehen. Ein versehentlich verursachter reiner Sachschaden ist deshalb grundsätzlich keine Sachbeschädigung im strafrechtlichen Sinne. Die Verpflichtung, den entstandenen Schaden zu ersetzen, bleibt davon natürlich unberührt.
Eine andere rechtliche Situation entsteht, wenn ein Unfallbeteiligter den Unfall wahrgenommen hat und anschließend wegfährt, ohne die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen. § 142 StGB schützt insbesondere das Interesse daran, die Beteiligten und die Umstände eines Verkehrsunfalls feststellen zu können. Wer beispielsweise einen Parkschaden bemerkt, darf deshalb nicht einfach davonfahren, nur weil der Schaden gering erscheint. Auch ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht ohne Weiteres aus, um sämtliche gesetzlichen Pflichten zu erfüllen.
Ein verbreiteter Irrtum lautet: „Bei einem kleinen Kratzer kann es keine Fahrerflucht sein.“ Entscheidend ist jedoch zunächst nicht, ob die Reparatur 200, 500 oder mehrere Tausend Euro kostet. Auch nach einem kleineren Unfall können Pflichten am Unfallort bestehen. Der Unfallbeteiligte muss insbesondere die erforderlichen Feststellungen ermöglichen beziehungsweise – wenn niemand anwesend ist – eine den Umständen angemessene Zeit warten. Welche Wartezeit erforderlich ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Gerade bei einem Parkrempler sollte deshalb nicht aufgrund der eigenen Einschätzung des Schadens einfach weitergefahren werden.
Für eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kommt es entscheidend darauf an, was der Beschuldigte wahrgenommen und gewusst hat. Wer tatsächlich nicht erkannt hat, dass es zu einem Unfall gekommen ist, kann sich nicht bewusst vom Unfallort entfernen, um Feststellungen zu vereiteln. In einem Ermittlungsverfahren wird die Behauptung „Ich habe nichts bemerkt“ allerdings regelmäßig anhand objektiver Umstände überprüft.
Je deutlicher ein Zusammenstoß wahrnehmbar gewesen sein müsste, desto genauer wird regelmäßig geprüft, ob ein tatsächliches Nichtbemerken plausibel erscheint.
Dabei können unter anderem folgende Punkte wichtig werden:
Nicht automatisch. Wird beim Ein- oder Ausparken versehentlich ein anderes Fahrzeug beschädigt, liegt bei einem reinen Sachschaden nicht allein deshalb eine strafbare Sachbeschädigung vor. Entscheidend ist anschließend jedoch, dass die gesetzlichen Pflichten am Unfallort eingehalten werden.
Weil es sich um zwei unterschiedliche rechtliche Vorgänge handelt. Der Unfall kann auf einem fahrlässigen Fehler beruhen. § 142 StGB betrifft dagegen das absichtliche Verhalten eines Unfallbeteiligten nach dem Unfall und soll die notwendigen Feststellungen sichern.
Darauf sollte man sich nicht verlassen. Ein Zettel ermöglicht zwar eine Kontaktaufnahme, ersetzt aber nicht automatisch die gesetzlichen Anforderungen. Ist der Geschädigte nicht vor Ort, kann insbesondere eine angemessene Wartepflicht bestehen.
Dann ist die Frage des Vorsatzes besonders wichtig. In einem Strafverfahren wird allerdings nicht allein auf die Aussage des Fahrers abgestellt. Es kann beispielsweise untersucht werden, wie stark die Kollision war, welche Schäden entstanden sind, ob der Anstoß im Fahrzeug hör- oder spürbar gewesen sein müsste und ob Zeugen etwas beobachtet haben. Gerade deshalb sollte die Verteidigung nicht auf vorschnellen Erklärungen aufgebaut werden.
Das Gesetz sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Hinzukommen können abhängig vom konkreten Fall Konsequenzen für die Fahrerlaubnis. Welche Folgen tatsächlich zu erwarten sind, kann erst nach Prüfung des Unfallgeschehens, der Schadenshöhe, der Beweislage und der persönlichen Umstände seriös beurteilt werden.
Aus einem kleinen Parkschaden kann durch den Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schnell ein Strafverfahren werden. Dabei können Details entscheidend sein: Wurde die Kollision überhaupt bemerkt? Wie stark war der Anstoß? Welche Schäden sind entstanden? Gibt es Zeugen oder andere Beweismittel?
Wird Ihnen Fahrerflucht vorgeworfen, lassen Sie den Sachverhalt frühzeitig durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht in Steglitz prüfen. Eine sorgfältige Prüfung der Ermittlungsakte und der vorhandenen Beweise kann entscheidend dafür sein, den tatsächlichen Ablauf des Unfalls und Ihre rechtliche Situation richtig einzuordnen.