Auch ein kurzzeitiges Entfernen vom Unfallort kann rechtlich problematisch sein. Ob tatsächlich ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB vorliegt, lässt sich jedoch nicht allein danach beurteilen, wie lange jemand weg war. Entscheidend sind die konkreten Umstände: Wurden die erforderlichen Feststellungen ermöglicht? Bestand eine Wartepflicht? Gab es einen nachvollziehbaren Grund für das Entfernen? Deshalb sollte bei einem Vorwurf der Unfallflucht oder Fahrerflucht immer der gesamte Ablauf betrachtet werden.
Auch ein kurzzeitiges Entfernen vom Unfallort kann rechtlich problematisch sein. Ob tatsächlich ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB vorliegt, lässt sich jedoch nicht allein danach beurteilen, wie lange jemand weg war. Entscheidend sind die konkreten Umstände: Wurden die erforderlichen Feststellungen ermöglicht? Bestand eine Wartepflicht? Gab es einen nachvollziehbaren Grund für das Entfernen? Deshalb sollte bei einem Vorwurf der Unfallflucht oder Fahrerflucht immer der gesamte Ablauf betrachtet werden.
Nicht jedes Verlassen des unmittelbaren Unfallbereichs erfüllt automatisch den Tatbestand der Unfallflucht. Denkbar sind Situationen, in denen sich ein Unfallbeteiligter berechtigt oder entschuldigt entfernt – beispielsweise wegen einer notwendigen medizinischen Versorgung oder einer konkreten Gefahrenlage. Auch die Suche nach einer Möglichkeit, Hilfe zu verständigen, kann je nach Situation eine Rolle spielen. Allerdings können auch nach einem berechtigten oder entschuldigten Entfernen weitere Pflichten bestehen, insbesondere müssen die erforderlichen Feststellungen grundsätzlich unverzüglich nachträglich ermöglicht werden.
Besonders häufig entstehen Probleme bei Unfällen mit geparkten Fahrzeugen. Ist der Halter nicht anwesend, sollte der Unfallbeteiligte nicht davon ausgehen, dass er nach wenigen Minuten einfach weiterfahren darf. Das Gesetz verlangt grundsätzlich eine nach den Umständen angemessene Wartezeit, wenn niemand zur Feststellung bereit ist. Eine kurze Suche nach dem Halter in unmittelbarer Umgebung kann je nach Situation sinnvoll sein. Bleibt sie erfolglos, empfiehlt es sich, die Polizei zu verständigen und das weitere Vorgehen abzustimmen.
Eine für jeden Unfall geltende feste Wartezeit schreibt § 142 StGB nicht vor. Was „nach den Umständen angemessen“ ist, muss anhand des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Dabei können beispielsweise Unfallort, Tageszeit, Schadensumfang und die Wahrscheinlichkeit einer baldigen Rückkehr des Geschädigten eine Rolle spielen. Pauschale Aussagen wie „Nach 30 Minuten darf man fahren“ sind deshalb riskant.
Ob bereits ein wenige Minuten dauerndes Entfernen den Tatbestand des § 142 StGB erfüllt, hängt vom Einzelfall ab. Es kann beispielsweise einen Unterschied machen, ob jemand unmittelbar neben dem Parkplatz in einem Geschäft nach dem Halter sucht oder mit seinem Fahrzeug den Bereich verlässt. Ebenso können der Grund des Entfernens und das anschließende Verhalten von Bedeutung sein. Wird später wegen Unfallflucht ermittelt, sollte deshalb nicht nur die Dauer, sondern der gesamte Geschehensablauf geprüft werden.
Setzen Sie sich nicht unnötig dem Risiko aus, den Unfallort verlassen zu haben. Sie müssen aber auch nicht wie angewurzelt stehen bleiben. Ein Entfernen um den Halter zu finden ist in der Rege erlaubt.
So erwartet man beispielsweise, dass Sie bei einem Unfall auf dem Parkplatz eines Supermarktes den Fahrer des geschädigten Fahrzeugs ausrufen lassen. Sie dürfen auch in einem Lokal das sich in Sichtweite befindet nach dem Fahrer fragen, wenn Sie sofort wieder uzrückkehren.
Um rechtliche Risiken möglichst gering zu halten, kann folgende Vorgehensweise sinnvoll sein:
Ein hinterlassener Zettel mit Namen und Telefonnummer sollte dagegen nicht als sichere Alternative zu den gesetzlichen Pflichten angesehen werden.
Das lässt sich nicht allein anhand der Dauer beantworten. Entscheidend sind unter anderem die Umstände des Unfalls, der Grund für das Entfernen und die Frage, ob die erforderlichen Feststellungen ermöglicht wurden.
Eine feste allgemeingültige Minutenzahl gibt es nicht. § 142 StGB spricht von einer nach den Umständen angemessenen Zeit. Was angemessen ist, hängt daher vom konkreten Fall ab.
Eine kurze Suche in unmittelbarer Umgebung kann je nach Situation vertretbar sein, beispielsweise durch eine Durchsage im angrenzenden Geschäft. Ob damit die gesetzlichen Pflichten erfüllt werden, muss jedoch anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Im Zweifel empfiehlt es sich, die Polizei zu verständigen.
Ein Zettel allein sollte nicht als ausreichende Erfüllung der Pflichten nach einem Unfall angesehen werden. Insbesondere ersetzt er nicht ohne Weiteres die gesetzlich vorgesehene Warte- und Feststellungspflicht.
Das Gesetz berücksichtigt auch Fälle, in denen sich ein Unfallbeteiligter berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt. Damit ist die Angelegenheit jedoch nicht automatisch erledigt. In solchen Fällen müssen die erforderlichen Feststellungen grundsätzlich unverzüglich nachträglich ermöglicht werden. Ob ein ausreichender Grund vorlag und die weiteren Voraussetzungen erfüllt wurden, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
Sie haben den Unfallort nur kurz verlassen und erhalten anschließend eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen wegen Unfallflucht? Dann kommt es häufig auf Details an: Warum haben Sie sich entfernt? Wie weit waren Sie weg? Wie lange haben Sie zuvor gewartet? Und was haben Sie anschließend unternommen?
Machen Sie keine vorschnellen Angaben zum Tatvorwurf. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann nach Einsicht in die Ermittlungsakte prüfen, welche Tatsachen bekannt sind und wie Ihr Verhalten im konkreten Fall rechtlich einzuordnen ist.