Wer von der Polizei wegen des Verdachts auf Unfallflucht beziehungsweise Fahrerflucht angeschrieben wird, sollte besonnen reagieren. Häufig erfahren Betroffene erstmals durch einen Anhörungsbogen, eine schriftliche Vorladung oder ein anderes Schreiben, dass gegen sie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB ermittelt wird. Der verständliche Wunsch, die Angelegenheit sofort aufzuklären, kann jedoch zum Problem werden. Eine vorschnelle Erklärung lässt sich später häufig nicht einfach zurücknehmen.
Wer von der Polizei wegen des Verdachts auf Unfallflucht beziehungsweise Fahrerflucht angeschrieben wird, sollte besonnen reagieren. Häufig erfahren Betroffene erstmals durch einen Anhörungsbogen, eine schriftliche Vorladung oder ein anderes Schreiben, dass gegen sie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB ermittelt wird. Der verständliche Wunsch, die Angelegenheit sofort aufzuklären, kann jedoch zum Problem werden. Eine vorschnelle Erklärung lässt sich später häufig nicht einfach zurücknehmen.
Als Beschuldigter müssen Sie sich grundsätzlich nicht selbst belasten. Erforderliche Angaben zu Ihrer Person sind von einer Aussage zum Tatvorwurf zu unterscheiden. Gerade bei Unfallflucht kann bereits eine scheinbar harmlose Erklärung wichtige Informationen liefern – beispielsweise darüber, wer gefahren ist, wann Sie sich an einem bestimmten Ort befanden oder ob Sie eine Berührung mit einem anderen Fahrzeug bemerkt haben.
Auch ein freundliches Gespräch mit einem Polizeibeamten bleibt Teil eines Ermittlungsverfahrens. Aussagen wie „Ich habe überhaupt keinen Schaden bemerkt“ oder „Ich war nur ganz kurz dort“ können Details bestätigen, die den Ermittlungsbehörden zuvor möglicherweise nicht sicher bekannt waren. Deshalb ist es häufig sinnvoller, zunächst keine Angaben zum konkreten Geschehen zu machen und die weitere Vorgehensweise erst nach Kenntnis des Ermittlungsstands festzulegen.
Wer als Beschuldigter von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, gesteht damit die Tat nicht ein. Es ist Aufgabe der Ermittlungsbehörden, den Tatvorwurf zu untersuchen und die notwendigen Beweise zusammenzutragen. Beschuldigte müssen sich nicht durch eigene Angaben selbst belasten. Das gilt auch dann, wenn sie davon überzeugt sind, nichts falsch gemacht zu haben.
Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann zunächst prüfen, worauf der Vorwurf der Unfallflucht tatsächlich beruht. Dazu gehört insbesondere die Einsicht in die Ermittlungsakte. Erst dadurch lässt sich häufig erkennen, welche Beweismittel vorhanden sind und welche Angaben Zeugen gemacht haben.
Nach der Prüfung der Ermittlungsakte entscheiden Sie gemeinsam mit dem Rechtsanwalt , ob eine Einlassung sinnvoll ist oder ob Sie weiter schweigen. Nicht jeder Vorwurf der Fahrerflucht lässt sich beweisen. Entscheidend sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls. Deshalb sollte eine Verteidigungsstrategie auf den tatsächlich vorhandenen Beweismitteln und dem Inhalt der Ermittlungsakte beruhen.
Die Fakten können wichtig sein
Als Beschuldigter müssen Sie sich grundsätzlich nicht zum Tatvorwurf äußern. Angaben zur Person sind davon zu unterscheiden. Gerade bevor bekannt ist, welche Beweise vorliegen, kann es sinnvoll sein, zunächst vom Schweigerecht Gebrauch zu machen.
Das Schweigerecht gehört zu den grundlegenden Rechten eines Beschuldigten. Allein daraus, dass Sie keine Angaben zum Tatvorwurf machen, darf nicht auf Ihre Schuld geschlossen werden.
Auch Unschuldige können durch spontane Aussagen unbeabsichtigt Missverständnisse erzeugen oder Tatsachen bestätigen, die für das Verfahren relevant sind. Deshalb kann es sinnvoll sein, zunächst die Aktenlage prüfen zu lassen.
Die Ermittlungsakte zeigt, welche Erkenntnisse Polizei und Staatsanwaltschaft tatsächlich haben. Erst dann lässt sich beurteilen, ob beispielsweise Zeugenaussagen, Fotos, Fahrzeugschäden oder andere Beweismittel den Vorwurf stützen. Auf dieser Grundlage kann entschieden werden, welche Verteidigungsstrategie angemessen ist.
Möglichst frühzeitig, wenn gegen Sie wegen Unfallflucht ermittelt wird. Besonders wichtig ist anwaltlicher Rat, bevor Sie eine ausführliche Aussage zum Geschehen machen. Ein Fachanwalt kann zunächst die Ermittlungsakte prüfen und anschließend mit Ihnen besprechen, ob und in welcher Form eine Stellungnahme sinnvoll ist.
Sie haben ein Schreiben der Polizei erhalten oder erfahren, dass gegen Sie wegen Fahrerflucht beziehungsweise unerlaubten Entfernens vom Unfallort ermittelt wird? Treffen Sie keine vorschnellen Aussagen zum Tatvorwurf. Lassen Sie zunächst prüfen, welche Informationen und Beweise tatsächlich vorliegen.
Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht auf. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte lässt sich die Situation fundiert beurteilen und die weitere Vorgehensweise gezielt festlegen.