Nach einem Verkehrsunfall reicht es nicht in jedem Fall aus, lediglich am Unfallort zu bleiben. § 142 StGB sieht für Unfallbeteiligte bestimmte Pflichten vor, damit die erforderlichen Feststellungen ermöglicht werden können. Dazu gehören insbesondere die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Unfallbeteiligung. Davon zu unterscheiden ist das Recht eines Beschuldigten, keine darüber hinausgehenden Angaben zu einem möglichen strafrechtlichen Vorwurf machen zu müssen. Welche Bedeutung die Vorstellungspflicht nach einem Unfall hat, zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. April 2018 (Az. 4 StR 583/17).
Nach einem Verkehrsunfall reicht es nicht in jedem Fall aus, lediglich am Unfallort zu bleiben. § 142 StGB sieht für Unfallbeteiligte bestimmte Pflichten vor, damit die erforderlichen Feststellungen ermöglicht werden können. Dazu gehören insbesondere die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Unfallbeteiligung. Davon zu unterscheiden ist das Recht eines Beschuldigten, keine darüber hinausgehenden Angaben zu einem möglichen strafrechtlichen Vorwurf machen zu müssen. Welche Bedeutung die Vorstellungspflicht nach einem Unfall hat, zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. April 2018 (Az. 4 StR 583/17).
Wer an einem Unfall beteiligt ist, sollte nicht davon ausgehen, dass allein das Warten am Unfallort sämtliche Anforderungen erfüllt. Sind andere Unfallbeteiligte, Geschädigte oder Polizeibeamte anwesend, muss nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB insbesondere ermöglicht werden, die eigene Person, das Fahrzeug und die Art der Beteiligung festzustellen. Dazu gehört auch, sich als Unfallbeteiligter zu erkennen zu geben.
In dem vom BGH entschiedenen Fall waren zwei Autofahrer mit überhöhter Geschwindigkeit auf einer zweispurigen Straße unterwegs. Nachdem ein Fahrzeug aus einer Parkbucht eingefahren war, kam es zu einem Ausweichmanöver. Einer der Fahrer geriet auf die Gegenfahrbahn und kollidierte dort mit anderen Fahrzeugen. Der zweite Fahrer kehrte zu Fuß zur Unfallstelle zurück und sprach mit der Polizei, stellte sich jedoch nicht als Unfallbeteiligter, sondern als vermeintlicher Zeuge dar.
Der Mann schilderte gegenüber den Polizeibeamten Teile des Geschehens, verschwieg dabei aber seine eigene Beteiligung. Später verließ er die Unfallstelle. In dem Verfahren spielte deshalb die Frage eine entscheidende Rolle, ob § 142 StGB auch dann eingreifen kann, wenn zu diesem Zeitpunkt möglicherweise keine feststellungsberechtigte Person mehr am Unfallort anwesend war. Der BGH bejahte dies für den Fall einer zuvor verletzten Vorstellungspflicht.
Der BGH-Beschluss 4 StR 583/17 vom 11. April 2018 stellt klar, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, in welcher Reihenfolge die Beteiligten und feststellungsberechtigten Personen den Unfallort verlassen. Nach Auffassung des Gerichts kann § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch erfüllt sein, wenn der Betroffene erst nach der letzten feststellungsberechtigten Person geht, sofern er zuvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat. Der BGH widersprach damit einer früher vertretenen Gegenauffassung.
Die Vorstellungspflicht nach § 142 StGB bedeutet nicht, dass ein Unfallbeteiligter gegenüber der Polizei den gesamten Unfallhergang schildern oder sich zu einem möglichen strafrechtlichen Vorwurf äußern muss. Zu unterscheiden ist zwischen den für § 142 StGB erforderlichen Feststellungen und einer weitergehenden Aussage als Beschuldigter. Gerade wenn neben dem Vorwurf der Unfallflucht weitere Delikte im Raum stehen, können unüberlegte Angaben rechtliche Folgen haben. Wer unsicher ist, welche Angaben erforderlich sind, sollte frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.
Für Unfallbeteiligte bedeutet die Entscheidung insbesondere:
142 Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt grundsätzlich, dass ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht. Dazu gehört, gegenüber einer feststellungsbereiten Person anzugeben, dass man an dem Unfall beteiligt ist.
Die Vorstellungspflicht nach § 142 StGB ist von einer umfassenden Aussage zum Tatvorwurf zu unterscheiden. Aus ihr folgt nicht ohne Weiteres, dass Sie sämtliche Fragen zum Unfallhergang beantworten oder sich selbst mit weitergehenden Angaben belasten müssen.
Nicht unbedingt. Sind feststellungsberechtigte Personen anwesend, kommt es darauf an, die gesetzlich vorgesehenen Feststellungen zu ermöglichen. Wer zwar vor Ort bleibt, seine Beteiligung aber bewusst nicht erkennen lässt, kann seine Vorstellungspflicht verletzen.
Das kann problematisch sein, wenn Sie tatsächlich Unfallbeteiligter im Sinne des § 142 StGB sind. Im vom BGH entschiedenen Fall hatte sich der Betroffene gegenüber den Polizeibeamten gerade nicht als Beteiligter zu erkennen gegeben. Dass er sich am Unfallort aufhielt und sogar Angaben zum Geschehen machte, genügte unter diesen Umständen nicht. Der genaue Sachverhalt muss allerdings stets im Einzelfall geprüft werden.
Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch erfüllt sein kann, wenn ein Unfallbeteiligter erst nach der letzten feststellungsberechtigten Person den Unfallort verlässt, sofern er zuvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat. Entscheidend ist deshalb nicht nur, wann Sie gehen, sondern auch, ob Sie zuvor die erforderlichen Feststellungen ermöglicht haben.
Wer nach einem Verkehrsunfall Post von der Polizei erhält, sollte zwischen der Vorstellungspflicht am Unfallort und einer späteren Aussage als Beschuldigter unterscheiden. Gerade hier können Missverständnisse entstehen, die sich im weiteren Verfahren nur schwer korrigieren lassen.
Wird Ihnen unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen, sollten Sie keine vorschnelle Stellungnahme zum Tatvorwurf abgeben. Wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte kann geprüft werden, welche Feststellungen erfolgt sind, welche Angaben tatsächlich gemacht wurden und wie der konkrete Vorwurf rechtlich zu bewerten ist.